August Faas
Quelle: Nachlass M. Hardegger, ZB Zürich

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Scheidungsurteil August Faas gegen Margarethe Faas-Hardegger

Bezirksgericht Winterthur, Freitag, 19.4.1912

2. Gesuch
des August Faas, Dr. iur., früher Rechtsanwalt, jetzt Opernsänger in Bremen, vertreten durch R.A. Dr. Brüstlein

Kläger

gegen

Frau Margaretha Faas, geb. Hardegger, geb. 20.Februar 1882, ursprünglich von Gams, St.Gallen, wohnhaft Pflugweg in Bern,

Angeklagte

Betreffend

Ehescheidung wird über die Streitsache:
“Ist die Ehe Litigierten (?) gestützt auf Art. 45 & 47 des Civilstand & Ehegesetzes gänzlich zu scheiden und unter welchen rechtlichen Folgen?”
gestützt auf folgende Tatsachen und Auskünfte:

1. Der Kläger ist 1875, die Angeklagte 1882 geboren. Im Jahr 1903 haben sie in Bern miteinander die Ehe geschlossen. Von da an bis 1908 lebten sie zusammen in Bern & es sind ihnen in dieser Zeit 2 Kinder geboren worden: Olga, geb 13.September 1903 & Elisabeth, geb 27. Oktober. Heute wohnt der Kläger in Bremen, die Angeklagte in Bern.
2. Die Klage ist am 7. Dezember 1911 gemäss Art. 43 Abs. 2 des Civilstands&Ehegesetzes in Wülflingen, am Bürgerort des Klägers eingeleitet worden.
3. Zur heutigen Gerichtsversammlung ist dem Kläger, das persönliche Erscheinen erlassen worden. Seine Vertreterin hat Gutheissung der Klage beantragt. Auch die Angeklagte hat ihrerseits den Antrag auf Scheidung gestellt. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse im Wesentlichen ganz übereinstimmend geschildert worden, sodass im Folgenden die verschiedenen Parteivorträge nicht auseinander gehalten zu werden brauchen.
4. Ganz am Anfang scheint sich das Verhältnis der Eheleute gut gestaltet zu haben. Der Kläger war Rechtsanwalt von Beruf, die Angeklagte betätigte sich in der Arbeiterbewegung, zuerst mehr im kleinen & privatim, nachher als Arbeitersekretärin. Der Haushalt blieb Dienstboten überlassen. Das blieb auch so, als die Kinder da waren. Sie wurden oft den Eltern der Angeklagten übergeben, die an ihnen hingen & denen es Freude machte, sie bei sich zu haben. Auch waren sie besser im Stand, sich mit ihnen abzugeben als die Angeklagte, die oft geschäftlich auf Reisen war. Nach einigen Jahren kamen so die Kinder ganz zur Grossmutter. Nachher löste sich der Haushalt nach und nach ganz auf , da die Anklagte, wie sie selbst angibt, ca. 4/5 des Jahres von zu Hause fort war. Die Dienstboten wurden entlassen, die Parteien assen im Restaurant, kamen zusammen wann es ihnen passte & und gingen im uebrigen beide ihren Berufsarbeiten nach. So hatten sich die Verhältnisse umgestaltet, als der Ehemann sich im Jahre 1908 entschloss,  Bern & seinen Beruf zu verlassen, um sich in Wien zum Opernsänger ausbilden zu lassen. Im vollen Einverständnis mit der Angeklagten liess er dieselbe mit den Kindern allein in Bern zurück & seither ist ihr gemeinsames Leben nie wiederhergestellt worden. Die Ehefrau hat allerdings einmal einen Versuch gemacht wieder mit dem Kläger zusammenzugehen. Sie suchte ihn zu diesem Zwecke auf in Dresden, wo er damals lebte. Der Versuch blieb aber ohne Erfolg & die Ehegatten leben heute noch getrennt; der Ehemann als Opernsänger in Bremen, die Ehefrau, welche inzwischen ihren Beruf als Arbeitersekretärin aufgegeben & die Kinder wieder zu sich genommen hat, wie früher in Bern.
5. Dieser merkwürdige, äussere Verlauf der Ehe ist in den Charakteren der Parteien & ihrer Entwicklung begründet.
Die Ehefrau scheint in ihrer Jugend viel sich selbst überlassen & eine leidenschaftliche Leserin gewesen zu sein. Der Wunsch zu studieren wurde in ihr rege. Sie stiess aber bei ihren Eltern auf Widerstand & schloss sich dafür um so heftiger dem Kläger an, der ihrem Streben Verständnis entgegen brachte, sie durch Privatstunden weiterbildete und ihr sogar den weiteren Schulbesuch ermöglichte. Der um sieben Jahre ältere Jüngling wuchs zu ihrem Ideal & so entwickelte sich eine innige Gesinnungs-Lebensgemeinschaft. Von neuzeitlichen Ideen beherrscht, wollten sie aber keine Ehe miteinander eingehen. Sie stellten es sich schöner vor, ohne diesen äusseren Zwang, ganz durch ihren freien Willen miteinander verbunden zu sein. Auch noch als die Verhältnisse es mit sich brachten, dass doch ein formeller Ehebeschluss stattfinden musste, galt unter ihnen die Vereinbarung, dass jedes frei sein solle & dass eines nur dem andern beistehen solle auch finanziell, wenn es nötig wurde. Auch sonst hat man vermutlich die Anklagte sich sehr wenig den herrschenden Lebensbräuchen angepasst. Sie scheint die Ideale, da sie sich offenbar zum Teil gemeinsam mit dem Anklagten ausgebildet hatte, im Leben realisiert oder doch wenigstens realisierbar geglaubt zu haben. Als sie deshalb nach & nach Verhältnisse kennenlernte, die sich mit diesen Idealen nicht vertrugen, ging sie daran, mit allen Kräften an der Umgestaltung mitzuarbeiten. So scheint sie namentlich in Arbeiterkreisen als Helferin & Mitarbeiterin bekannt geworden zu sein. Sie wurde Sozialistenführerin, Arbeitersekretärin. Der Ehemann scheint damals auch Sozialist gewesen zu sein & sie zum mindesten nicht zurückgehalten zu haben. Die Anklagte arbeitete leidenschaftlich, sie scheint ganz in ihrem Berufe aufgegangen zu sen. Und auch im Privatleben setze sie ihre Ideale & Theorien, wo immer es ging, in die Wirklichkeit um. Das beweisen die klägerischen Angaben, wie sie im Winter in Sommerkleidern einhergegangen sei, weil sie die neuen Kleidungsstücke alle den Armen gespendet hatte, wie das Hause Faas von Gästen & Freunden überlaufen gewesen sei, sodass oft Leute am Boden geschlafen haben sollen, weil keine Betten mehr vorhanden gewesen seien, wie sogar Versammlungen dort abgehalten worden & wie es sogar in den Herbergen unter den Handwerkburschen bekannt gewesen sei, im Hause Faas bekomme man immer reichliche Unterstützung. Die Führung eines geordneten Haushaltes wäre unter solchen Umständen schon ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, selbst wenn die Hausfrau nicht nebenbei einen Beruf & strenge Berufsarbeit gehabt hätte. Der Ehemann aber mit dessen Ideen offenbar ursprünglich dieses Leben zusammen gestimmt hatte, ist mehr & mehr anderer Meinung geworden. Ob er eine Änderung nicht herbeiführen wollte, oder ob er es nicht konnte, ist nicht gesagt worden; nach der Darstellung der Anklagten hat er ihr plötzlich, ohne dass sie es vorher geahnt hätte, erklärt, er leide seit langem darunter & halte es nun nicht mehr aus, es habe die Idee fortzugehen & sich zum Opernsänger auszubilden.. Damals seien ihr die ersten Zweifel gekommen, ob der von ihr begangene Weg der richtige sei. Sie hat denn seinem Weggang zugestimmt & ihm wie es scheint, sogar finanzielle Unterstützung zukommen lassen, damit er sein Studium betreiben könne. War mehr schon die Gemeinschaft der Ehegatten eine sehr lockere geworden, so begünstigte natürlich diese Trennung die weitere Entfremdung. Die beklagte später gewillt gewesen, mit ihm ein neues Leben zu beginnen, nachdem ihr durch seinen Weggang die Augen einmal über manchen Irrtum geöffnet worden waren & nachdem sie ohne seine Stütze allein zurückzubleiben hatte erkennen müssen, wie vielen Unwürdigen sie ihr Vertrauen geschenkt hatte & dass die dadurch notwendig entstehenden Unannehmlichkeiten nur durch seine Gegenwart unschädlich gemacht worden waren. Sie hat deshalb ihre Stelle als Arbeitersekretärin aufgegeben & sich überhaupt zurückgezogen & wie bereits gesagt wurde, in Dresden den Versuch gemacht, wieder mit dem Kläger zusammenzukommen. Dieser war aber inzwischen in ganz andern Kreise gekommen, hatte seine Anschauungen & seine Lebensführung geändert & sein Interesse & seine Zuneigung zur Anklagten ganz verloren. Am ernsten Willen der Anklagten, die Wiedervereinigung herbeizuführen, ist jedenfalls nicht zu zweifeln, dass ihr das nicht gelungen ist, beweist, wie weit die Parteien auch geistig auseinandergekommen sind.
6. Das zeigt aber auch, dass für die Zukunft keine Änderung mehr zu erwarten ist. Die Ehe hat gerade in den Jahren bestanden, in denen sich die Charaktere der beiden Leute eigentlich ausbildeten. Nun sind die Entwicklungen nach verschiedenen Richtungen gegangen & dass sie noch weiter gehen & wieder einmal zum gleichen Ziele sich wenden werden, ist nicht anzunehmen. Was sich durch so intensive Lebenserfahrungen, wie sie die Parteien nun gemacht haben, einmal herausgebildet hat, das ist kaum mehr grosser Änderungen in den Grundlagen fähig. Auch das Gesetz will aber nicht, dass so verschiedenartige Persönlichkeiten, wie die Parteien nun geworden sind, in der Ehe zusammenbleiben & sich so gegenseitig nur hemmen &will auch nicht, was wahrscheinlich in vorliegenden Falle eintreten würde, dass eine Ehe nur dem Namen anch bestehe. Es ist besser, die Parteien ganz freizugeben, damit sie ein neues, ihren  Kräften & Erfahrungen entsprechendes Leben sich gestalten können. Die von beiden Parteien verlangte Scheidung ist deshalb gestützt auf Art 142 ZGB auszusprechen.
7. Das Gesetze zeigt, dass von einem Verschulden der Scheidung in gewöhnlichem Sinne hier kaum die Rede sein kann. Immerhin muss gesagt werden, dass das Verhalten des Ehemannes nicht durchwegs tadellos war. Er hätte die Pflicht gehabt, der Anklagten aus der schwierigen Situation deren Grundlagen er gemeinsam mit ihr geschlossen hat, herauszuhelfen. Statt dessen hat er sie im Stiche gelassen, wenn es auch mit ihrer Einwilligung geschah, so bedeutet es doch eine redliche Flucht vor Verhältnissen, die man möglicherweise mehr noch hätte anders gestalten können. Und auch das ist nicht gut zu entschuldigen, dass der Ehemann Frau und Kinder seit seinem Weggang finanziell nicht mehr unterstützt hat, wie sich das unzweifelhaft aus dem von den Parteien eingelegten Ehescheidungsvertrag ergibt. Ob auch die von der Anklagten versuchte Wiedervereinigung aus Verschulden des Klägers unmöglich war, mag dahingestelllt bleiben, die Parteien  haben sich darüber nicht genau ausgesprochen. Umgekehrt kann auch der Anklagten der Vorwurf nicht erspart werden, dass sie wenn unzweifelhaft aus guten Motiven ein gedeihliches Familienleben verunmöglichte. Auf Grund der Bestimmung des (Artikelzeichen) 150 sind daselb den beiden Ehegatten Eheverbote aufzuerlegen. Jedoch können dieselben mit Rücksicht auf die Art des beidseitigen Verschuldens auf die Dauer je eines Jahres beschränkt werden.
8. der bereits erwähnte von den Ehegatten auf die Scheidung hin abgeschlossene Vertrag sieht vor, dass die Kinder der Anklagten zugewiesen werden. Diese Abmachung ist zu bestätigen, sowohl im Hinblick auf die Versicherungen beider Parteien, dass die Kinder bei ihr gut aufgehoben sein werden als auch mit Rücksicht auf die nun ganz andere Lebensweise der Anklagten & die Tatsache, dass der Kläger in seiner jetzigen Stellung überhaupt kaum imstande sein würde, in richtiger Weise für die Kinder zu sorgen.
9. Die Bestimmungen des Ehescheidungsvertrages, welche die Oeconomica betreffen, haben folgenden Wortlaut:
“Der Vater verpflichtet sich & zwar rückwirkend seit dem 1. Januar 1908 an den Unterhalt der Kinder monatlich zusammen 50 fr zu leisten & zwar bis beide Kinder mehrjährig sind. Sobald das Einkommen des Vaters 250 fr pro Monat übersteigt, gibt er als Aliment für die Kinder mindestens den fünften Teil seines Einkommens unter Anrechnung obiger 50 fr.
Das in der Wohnung der Ehefrau am 1 Januar 1908 vorhandene Mobiliar wird Eigentum der Kinder Olga und Lisa. Die Mutter hat das Gebrauchsrecht daran, solange sie die Kinder bei sich hat.”
Sie können ohne weiteres acceptiert werden.
10. Ebenso sind ihr vertraglichen Bestimmungen gemäss die Kosten des Prozesses dem Kläger aufzuerlegen unter der gesetzlichen subsidiären Haft der Anklagten für .. & Schreibgebühren.
11. Prozessentschädigung ist weder verlangt noch der [unleserlich] gemäss einer der Parteien zuzusprechen.


[Quellen: StAZ BEZ Winterthur Zivilprot. 1912]


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