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Scheidungsurteil August Faas gegen Margarethe Faas-Hardegger
Bezirksgericht Winterthur, Freitag, 19.4.1912
2. Gesuch
des August Faas, Dr. iur., früher Rechtsanwalt, jetzt Opernsänger in Bremen, vertreten durch R.A. Dr. Brüstlein
Kläger
gegen
Frau Margaretha Faas, geb. Hardegger, geb. 20.Februar 1882, ursprünglich von Gams, St.Gallen, wohnhaft Pflugweg in Bern,
Angeklagte
Betreffend
Ehescheidung wird über die Streitsache:
“Ist die Ehe Litigierten (?) gestützt auf Art. 45 & 47 des
Civilstand & Ehegesetzes gänzlich zu scheiden und unter
welchen rechtlichen Folgen?”
gestützt auf folgende Tatsachen und Auskünfte:
1. Der Kläger ist 1875, die Angeklagte 1882 geboren. Im Jahr 1903
haben sie in Bern miteinander die Ehe geschlossen. Von da an bis 1908
lebten sie zusammen in Bern & es sind ihnen in dieser Zeit 2 Kinder
geboren worden: Olga, geb 13.September 1903 & Elisabeth, geb 27.
Oktober. Heute wohnt der Kläger in Bremen, die Angeklagte in Bern.
2. Die Klage ist am 7. Dezember 1911 gemäss Art. 43 Abs. 2 des
Civilstands&Ehegesetzes in Wülflingen, am Bürgerort des
Klägers eingeleitet worden.
3. Zur heutigen Gerichtsversammlung ist dem Kläger, das
persönliche Erscheinen erlassen worden. Seine Vertreterin hat
Gutheissung der Klage beantragt. Auch die Angeklagte hat ihrerseits den
Antrag auf Scheidung gestellt. Dabei sind die tatsächlichen
Verhältnisse im Wesentlichen ganz übereinstimmend geschildert
worden, sodass im Folgenden die verschiedenen Parteivorträge nicht
auseinander gehalten zu werden brauchen.
4. Ganz am Anfang scheint sich das Verhältnis der Eheleute gut
gestaltet zu haben. Der Kläger war Rechtsanwalt von Beruf, die
Angeklagte betätigte sich in der Arbeiterbewegung, zuerst mehr im
kleinen & privatim, nachher als Arbeitersekretärin. Der
Haushalt blieb Dienstboten überlassen. Das blieb auch so, als die
Kinder da waren. Sie wurden oft den Eltern der Angeklagten
übergeben, die an ihnen hingen & denen es Freude machte, sie
bei sich zu haben. Auch waren sie besser im Stand, sich mit ihnen
abzugeben als die Angeklagte, die oft geschäftlich auf Reisen war.
Nach einigen Jahren kamen so die Kinder ganz zur Grossmutter. Nachher
löste sich der Haushalt nach und nach ganz auf , da die Anklagte,
wie sie selbst angibt, ca. 4/5 des Jahres von zu Hause fort war. Die
Dienstboten wurden entlassen, die Parteien assen im Restaurant, kamen
zusammen wann es ihnen passte & und gingen im uebrigen beide ihren
Berufsarbeiten nach. So hatten sich die Verhältnisse umgestaltet,
als der Ehemann sich im Jahre 1908 entschloss, Bern & seinen
Beruf zu verlassen, um sich in Wien zum Opernsänger ausbilden zu
lassen. Im vollen Einverständnis mit der Angeklagten liess er
dieselbe mit den Kindern allein in Bern zurück & seither ist
ihr gemeinsames Leben nie wiederhergestellt worden. Die Ehefrau hat
allerdings einmal einen Versuch gemacht wieder mit dem Kläger
zusammenzugehen. Sie suchte ihn zu diesem Zwecke auf in Dresden, wo er
damals lebte. Der Versuch blieb aber ohne Erfolg & die Ehegatten
leben heute noch getrennt; der Ehemann als Opernsänger in Bremen,
die Ehefrau, welche inzwischen ihren Beruf als Arbeitersekretärin
aufgegeben & die Kinder wieder zu sich genommen hat, wie
früher in Bern.
5. Dieser merkwürdige, äussere Verlauf der Ehe ist in den
Charakteren der Parteien & ihrer Entwicklung begründet.
Die Ehefrau scheint in ihrer Jugend viel sich selbst überlassen
& eine leidenschaftliche Leserin gewesen zu sein. Der Wunsch zu
studieren wurde in ihr rege. Sie stiess aber bei ihren Eltern auf
Widerstand & schloss sich dafür um so heftiger dem Kläger
an, der ihrem Streben Verständnis entgegen brachte, sie durch
Privatstunden weiterbildete und ihr sogar den weiteren Schulbesuch
ermöglichte. Der um sieben Jahre ältere Jüngling wuchs
zu ihrem Ideal & so entwickelte sich eine innige
Gesinnungs-Lebensgemeinschaft. Von neuzeitlichen Ideen beherrscht,
wollten sie aber keine Ehe miteinander eingehen. Sie stellten es sich
schöner vor, ohne diesen äusseren Zwang, ganz durch ihren
freien Willen miteinander verbunden zu sein. Auch noch als die
Verhältnisse es mit sich brachten, dass doch ein formeller
Ehebeschluss stattfinden musste, galt unter ihnen die Vereinbarung,
dass jedes frei sein solle & dass eines nur dem andern beistehen
solle auch finanziell, wenn es nötig wurde. Auch sonst hat man
vermutlich die Anklagte sich sehr wenig den herrschenden
Lebensbräuchen angepasst. Sie scheint die Ideale, da sie sich
offenbar zum Teil gemeinsam mit dem Anklagten ausgebildet hatte, im
Leben realisiert oder doch wenigstens realisierbar geglaubt zu haben.
Als sie deshalb nach & nach Verhältnisse kennenlernte, die
sich mit diesen Idealen nicht vertrugen, ging sie daran, mit allen
Kräften an der Umgestaltung mitzuarbeiten. So scheint sie
namentlich in Arbeiterkreisen als Helferin & Mitarbeiterin bekannt
geworden zu sein. Sie wurde Sozialistenführerin,
Arbeitersekretärin. Der Ehemann scheint damals auch Sozialist
gewesen zu sein & sie zum mindesten nicht zurückgehalten zu
haben. Die Anklagte arbeitete leidenschaftlich, sie scheint ganz in
ihrem Berufe aufgegangen zu sen. Und auch im Privatleben setze sie ihre
Ideale & Theorien, wo immer es ging, in die Wirklichkeit um. Das
beweisen die klägerischen Angaben, wie sie im Winter in
Sommerkleidern einhergegangen sei, weil sie die neuen
Kleidungsstücke alle den Armen gespendet hatte, wie das Hause Faas
von Gästen & Freunden überlaufen gewesen sei, sodass oft
Leute am Boden geschlafen haben sollen, weil keine Betten mehr
vorhanden gewesen seien, wie sogar Versammlungen dort abgehalten worden
& wie es sogar in den Herbergen unter den Handwerkburschen bekannt
gewesen sei, im Hause Faas bekomme man immer reichliche
Unterstützung. Die Führung eines geordneten Haushaltes
wäre unter solchen Umständen schon ein Ding der
Unmöglichkeit gewesen, selbst wenn die Hausfrau nicht nebenbei
einen Beruf & strenge Berufsarbeit gehabt hätte. Der Ehemann
aber mit dessen Ideen offenbar ursprünglich dieses Leben zusammen
gestimmt hatte, ist mehr & mehr anderer Meinung geworden. Ob er
eine Änderung nicht herbeiführen wollte, oder ob er es nicht
konnte, ist nicht gesagt worden; nach der Darstellung der Anklagten hat
er ihr plötzlich, ohne dass sie es vorher geahnt hätte,
erklärt, er leide seit langem darunter & halte es nun nicht
mehr aus, es habe die Idee fortzugehen & sich zum Opernsänger
auszubilden.. Damals seien ihr die ersten Zweifel gekommen, ob der von
ihr begangene Weg der richtige sei. Sie hat denn seinem Weggang
zugestimmt & ihm wie es scheint, sogar finanzielle
Unterstützung zukommen lassen, damit er sein Studium betreiben
könne. War mehr schon die Gemeinschaft der Ehegatten eine sehr
lockere geworden, so begünstigte natürlich diese Trennung die
weitere Entfremdung. Die beklagte später gewillt gewesen, mit ihm
ein neues Leben zu beginnen, nachdem ihr durch seinen Weggang die Augen
einmal über manchen Irrtum geöffnet worden waren &
nachdem sie ohne seine Stütze allein zurückzubleiben hatte
erkennen müssen, wie vielen Unwürdigen sie ihr Vertrauen
geschenkt hatte & dass die dadurch notwendig entstehenden
Unannehmlichkeiten nur durch seine Gegenwart unschädlich gemacht
worden waren. Sie hat deshalb ihre Stelle als Arbeitersekretärin
aufgegeben & sich überhaupt zurückgezogen & wie
bereits gesagt wurde, in Dresden den Versuch gemacht, wieder mit dem
Kläger zusammenzukommen. Dieser war aber inzwischen in ganz andern
Kreise gekommen, hatte seine Anschauungen & seine
Lebensführung geändert & sein Interesse & seine
Zuneigung zur Anklagten ganz verloren. Am ernsten Willen der Anklagten,
die Wiedervereinigung herbeizuführen, ist jedenfalls nicht zu
zweifeln, dass ihr das nicht gelungen ist, beweist, wie weit die
Parteien auch geistig auseinandergekommen sind.
6. Das zeigt aber auch, dass für die Zukunft keine Änderung
mehr zu erwarten ist. Die Ehe hat gerade in den Jahren bestanden, in
denen sich die Charaktere der beiden Leute eigentlich ausbildeten. Nun
sind die Entwicklungen nach verschiedenen Richtungen gegangen &
dass sie noch weiter gehen & wieder einmal zum gleichen Ziele sich
wenden werden, ist nicht anzunehmen. Was sich durch so intensive
Lebenserfahrungen, wie sie die Parteien nun gemacht haben, einmal
herausgebildet hat, das ist kaum mehr grosser Änderungen in den
Grundlagen fähig. Auch das Gesetz will aber nicht, dass so
verschiedenartige Persönlichkeiten, wie die Parteien nun geworden
sind, in der Ehe zusammenbleiben & sich so gegenseitig nur hemmen
&will auch nicht, was wahrscheinlich in vorliegenden Falle
eintreten würde, dass eine Ehe nur dem Namen anch bestehe. Es ist
besser, die Parteien ganz freizugeben, damit sie ein neues, ihren
Kräften & Erfahrungen entsprechendes Leben sich gestalten
können. Die von beiden Parteien verlangte Scheidung ist deshalb
gestützt auf Art 142 ZGB auszusprechen.
7. Das Gesetze zeigt, dass von einem Verschulden der Scheidung in
gewöhnlichem Sinne hier kaum die Rede sein kann. Immerhin muss
gesagt werden, dass das Verhalten des Ehemannes nicht durchwegs
tadellos war. Er hätte die Pflicht gehabt, der Anklagten aus der
schwierigen Situation deren Grundlagen er gemeinsam mit ihr geschlossen
hat, herauszuhelfen. Statt dessen hat er sie im Stiche gelassen, wenn
es auch mit ihrer Einwilligung geschah, so bedeutet es doch eine
redliche Flucht vor Verhältnissen, die man möglicherweise
mehr noch hätte anders gestalten können. Und auch das ist
nicht gut zu entschuldigen, dass der Ehemann Frau und Kinder seit
seinem Weggang finanziell nicht mehr unterstützt hat, wie sich das
unzweifelhaft aus dem von den Parteien eingelegten Ehescheidungsvertrag
ergibt. Ob auch die von der Anklagten versuchte Wiedervereinigung aus
Verschulden des Klägers unmöglich war, mag dahingestelllt
bleiben, die Parteien haben sich darüber nicht genau
ausgesprochen. Umgekehrt kann auch der Anklagten der Vorwurf nicht
erspart werden, dass sie wenn unzweifelhaft aus guten Motiven ein
gedeihliches Familienleben verunmöglichte. Auf Grund der
Bestimmung des (Artikelzeichen) 150 sind daselb den beiden Ehegatten
Eheverbote aufzuerlegen. Jedoch können dieselben mit
Rücksicht auf die Art des beidseitigen Verschuldens auf die Dauer
je eines Jahres beschränkt werden.
8. der bereits erwähnte von den Ehegatten auf die Scheidung hin
abgeschlossene Vertrag sieht vor, dass die Kinder der Anklagten
zugewiesen werden. Diese Abmachung ist zu bestätigen, sowohl im
Hinblick auf die Versicherungen beider Parteien, dass die Kinder bei
ihr gut aufgehoben sein werden als auch mit Rücksicht auf die nun
ganz andere Lebensweise der Anklagten & die Tatsache, dass der
Kläger in seiner jetzigen Stellung überhaupt kaum imstande
sein würde, in richtiger Weise für die Kinder zu sorgen.
9. Die Bestimmungen des Ehescheidungsvertrages, welche die Oeconomica betreffen, haben folgenden Wortlaut:
“Der Vater verpflichtet sich & zwar rückwirkend seit dem 1.
Januar 1908 an den Unterhalt der Kinder monatlich zusammen 50 fr zu
leisten & zwar bis beide Kinder mehrjährig sind. Sobald das
Einkommen des Vaters 250 fr pro Monat übersteigt, gibt er als
Aliment für die Kinder mindestens den fünften Teil seines
Einkommens unter Anrechnung obiger 50 fr.
Das in der Wohnung der Ehefrau am 1 Januar 1908 vorhandene Mobiliar
wird Eigentum der Kinder Olga und Lisa. Die Mutter hat das
Gebrauchsrecht daran, solange sie die Kinder bei sich hat.”
Sie können ohne weiteres acceptiert werden.
10. Ebenso sind ihr vertraglichen Bestimmungen gemäss die Kosten
des Prozesses dem Kläger aufzuerlegen unter der gesetzlichen
subsidiären Haft der Anklagten für .. &
Schreibgebühren.
11. Prozessentschädigung ist weder verlangt noch der [unleserlich] gemäss einer der Parteien zuzusprechen.
[Quellen: StAZ BEZ Winterthur Zivilprot. 1912]
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